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   OLG Brandenburg, 15.03.2012 - 9 UF 235/11   

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https://dejure.org/2012,7215
OLG Brandenburg, 15.03.2012 - 9 UF 235/11 (https://dejure.org/2012,7215)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.03.2012 - 9 UF 235/11 (https://dejure.org/2012,7215)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. März 2012 - 9 UF 235/11 (https://dejure.org/2012,7215)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen befristeten Ausschluss des Umgangsrechts bei Befürchtung einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1684 Abs. 4
    Befristeter Ausschluss des Umgangs mit einem Kind, da die Mutter den Kontakt vehement ablehnt und das Kindeswohl hierdurch konkret gefährdet ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09

    Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2012 - 9 UF 235/11
    Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in einem solchen Maße voraus, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. zum Ganzen BVerfG, FamRZ 2010, 1622; 2009, 1472; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 29.06.2009, Az.: 9 UF 102/08).
  • BGH, 27.10.1993 - XII ZB 88/92

    Anforderungen an die Regelung des Umgangsrechts durch das Familiengericht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2012 - 9 UF 235/11
    Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in einem solchen Maße voraus, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. zum Ganzen BVerfG, FamRZ 2010, 1622; 2009, 1472; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 29.06.2009, Az.: 9 UF 102/08).
  • OLG Brandenburg, 29.06.2009 - 9 UF 102/08

    Umgang: Recht eines Vaters zum Umgang mit seiner Tochter trotz einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2012 - 9 UF 235/11
    Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in einem solchen Maße voraus, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. zum Ganzen BVerfG, FamRZ 2010, 1622; 2009, 1472; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 29.06.2009, Az.: 9 UF 102/08).
  • OLG Schleswig, 22.09.2015 - 10 UF 105/15

    Anordnung eines Umgangsausschlusses: Notwendigkeit der Einholung eines

    Eine solche Einschränkung ist nur gestattet, wenn andernfalls das Wohl des Kindes konkret gefährdet wäre (BVerfG FamRZ 2010, 1622; BVerfGE 2009, 399; Palandt/Götz, BGB, 74. Auflage 2015, 1684 Rn. 24; OLG Brandenburg ZKJ 2012, 356; OLG Oldenburg FamRZ 2005, 925).
  • OLG Schleswig, 23.03.2015 - 10 UF 6/15

    Pflichten des Familiengerichts bei Anordnung von begleiteten Umgangskontakten

    Soweit das Familiengericht auch zukünftig begleitete Umgangskontakte für erforderlich hält, bedarf es einer anhand konkreter Tatsachen getragenen Feststellung, dass bei unbegleiteten Umgangskontakten das Kindeswohl konkret und erheblich gefährdet wäre (vgl. Palandt/Götz, BGB 74. Auflage 2015, § 1684 Rn. 24; OLG Brandenburg ZKJ 2012, 356).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2018 - 20 UF 182/17

    Einschränkung des Umgangsrechts des Kindesvaters: Annahme einer

    Die Eingriffsschwelle der Gefährdung des Kindeswohls entspricht dem Maßstab des § 1666 BGB (OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2012, 9 UF 235/11, juris; OLG Oldenburg, FamRZ 2005, 925, 926; Staudinger/Rauscher, BGB, Stand: 2014, § 1684 Rn. 268).
  • OLG Brandenburg, 24.10.2022 - 13 UF 12/22

    Beschwerde gegen einen Beschluss zu einem Umgangsausschluss Umgangsausschluss als

    Eine derartige, den Eingriff in das unter dem Schutz des Grundgesetzes stehende Umgangsrecht des Elternteils mit seinem Kind rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt erst vor, sobald die aufgrund von Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung seines geistigen oder körperlichen Wohls zu erwarten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 112; BGH FamRZ 2019, 598; st. Rspr. der Senate des Brandenburgischen OLG: Senat ZKJ 2012, 356; Brandenburgisches OLG - 3. FamS - FamRZ 2014, 1124; 2. FamS, BeckRS 2022, 10305 Rn. 26, 27).
  • OLG Brandenburg, 21.10.2022 - 10 UF 78/21
    Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. März 2012 - 9 UF 235/11 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Brandenburg, 20.01.2022 - 10 UF 78/21

    Anordnung unbegleiteter Umgänge mit einem Kind; Schutz eines Kindes; Gefährdung

    Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. März 2012 - 9 UF 235/11 -, Rn. 12, juris).
  • OLG Brandenburg, 19.04.2022 - 9 UF 209/21

    Beschwerde gegen einen auf 2 Jahre befristeten Umgangsausschluss; Gefährdung des

    Eine derartige, den Eingriff in das unter dem Schutz des Grundgesetzes stehende Umgangsrecht des Elternteils mit seinem Kind rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt erst vor, sobald die aufgrund von Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung seines geistigen oder körperlichen Wohls zu erwarten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 112 ; BGH FamRZ 2019, 598 ; st. Rspr. der Senate des Brandenburgischen OLG: Senat ZKJ 2012, 356; Brandenburgisches OLG - 3. FamS - FamRZ 2014, 1124 ).
  • OLG Brandenburg, 11.04.2022 - 9 UF 209/21
    Eine derartige, den Eingriff in das unter dem Schutz des Grundgesetzes stehende Umgangsrecht des Elternteils mit seinem Kind rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt erst vor, sobald die aufgrund von Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung seines geistigen oder körperlichen Wohls zu erwarten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 112; BGH FamRZ 2019, 598; st. Rspr. der Senate des Brandenburgischen OLG: Senat ZKJ 2012, 356; Brandenburgisches OLG - 3. FamS - FamRZ 2014, 1124).
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